Allgemeine Teilnahmebedingungen Teilnehmende Personen

Mit der Anmeldung zum 9. Norddeutschen Campingtag 2024 (folgend Veranstaltung oder NCT genannt) werden die folgenden 'Teilnahmebedingungen' anerkannt.

1. Anmeldung 

(1) Die Anmeldung zum NCT ist über die Anmeldefunktion auf der Internetseite (https://www.norddeutscher-campingtag.de/teilnehmen/anmeldung.html) vorzunehmen. Im Auftrag der „Norddeutscher Campingtag GmbH i.G.“ mit Sitz in der Konrad – Zuse – Straße 2 in 18057 Rostock. (folgend Veranstalter genannt) bestätigt die Fincke Werbung GmbH & Co. KG, Wulf-Isebrand-Platz 1-3, 25746 Heide (folgend Fincke Werbung genannt) spätestens nach Anmeldeschluss die Anmeldung, sofern nicht eine Bestätigung ausgeschlossen wurde. Der Vertrag kommt mit Zugang der Bestätigung zustande. 

(2) Für Betreiber und Beschäftigte eines Campingplatzes ist eine Teilnahme an der Veranstaltung grundsätzlich nur dann möglich, wenn das jeweilige Unternehmen Mitglied des Bundesverbandes der Campingwirtschaft in Deutschland e.V. (BVCD) oder eines seiner Landesverbände ist. 

(3) Unterkunft und Anreise sind vom Teilnehmer selbst zu organisieren und die Kosten selbst zu tragen. 

2. Zahlungsbedingungen 

Sofern keine anderen Zahlungsmodalitäten vereinbart werden, ist die Zahlung mit Zugang der Anmeldebestätigung fällig. Wird in der Rechnung ein anderer Termin genannt, so gilt dieser.  

3. Rücktritt und Kündigung des Teilnehmers 

(1) Der Teilnehmer kann ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Rücktritt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Werktagen vor Beginn der Veranstaltung in Schrift- oder Textform mitteilt. Maßgebend ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei Fincke Werbung, Wulf-Isebrand-Platz 1-3, 25746 Heide. Bereits gezahlte Entgelte werden in diesem Fall zu 80 % erstattet. Erfolgt der Rücktritt nicht fristgerecht, so ist der Teilnehmer zur Zahlung des vollen Entgelts verpflichtet.  

(2) Die Stellung von Ersatzteilnehmern ist nur mit Zustimmung des Veranstalters möglich.  

(3) Die Nichtinanspruchnahme einzelner Angebote berechtigt nicht zu einer Ermäßigung des Rechnungsbetrages.  

(4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 

4. Rücktritt und Kündigung des Veranstalters 

(1) Aus wichtigem Grund kann der Veranstalter vor Veranstaltungsbeginn von dem Vertrag zurücktreten. Nach Veranstaltungsbeginn ist er berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen. 

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn 

  1. der Teilnehmer sich mehr als sieben Tage im Zahlungsverzug befindet. 

  1. der Teilnehmer die Veranstaltung oder deren Ablauf stört und dies trotz Aufforderung des Veranstalters nicht unterlässt. Im Falle erheblicher Störungen ist eine vorherige Aufforderung entbehrlich. 

  1. der Teilnehmer schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe vertragswesentlicher Tatsachen, (z.B. zu seiner Person oder der Mitgliedschaft im BVCD) die Anmeldung vorgenommen hat oder der Veranstalter begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Teilnahme das Ansehen des Veranstalters in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Veranstalters zuzurechnen ist, wie z.B. die Mitgliedschaft des Teilnehmers in einer fremdenfeindlichen oder sonst extremistischen Organisation. Dies gilt auch, wenn der Teilnehmer sich in der Vergangenheit fremdenfeindlich oder sonst diskriminierend geäußert oder betätigt hat und mithin dem Selbstverständnis des Verbandes zuwiderhandelt (vgl. § 3 der Satzung des BVCD). 

(3) Ein Verhalten nach Abs. 2 berechtigt den Veranstalter, ein sofortiges Hausverbot auszusprechen und durchzusetzen. Eine Erstattung von bereits gezahlten Entgelten erfolgt in diesem Fall nicht. 

5. Absage von Veranstaltungen 

(1) Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung aus wichtigem Grund (z.B. nicht ausreichende Anmeldungen, Kündigung oder  

Rücktritt der Veranstaltungshalle, höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen usw.) zu verschieben, abzusagen oder zeitlich zu kürzen. Hierüber wird der Veranstalter den Teilnehmer nach Eintritt und Kenntnis des wichtigen Grundes unverzüglich informieren. Bereits gezahlte Entgelte werden in diesem Falle erstattet.  

(2) Ein weitergehender Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen. Dies gilt auch im Fall kurzfristiger Absagen oder eines Veranstaltungsausfalls, auch wenn die vorherige Benachrichtigung der Teilnehmer nicht mehr möglich sein sollte. Es sei denn, solche Schäden wurden nachweislich von dem Veranstalter oder von dessen Bediensteten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. 

6. Wechsel der Referenten 

Soweit der Gesamtzuschnitt der Veranstaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird, berechtigen der Wechsel der Referenten und Verschiebungen im Ablaufplan die Teilnehmer weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Minderung des Entgelts. Die Möglichkeiten zur Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt. 

7. Haftung 

Die Haftung des Veranstalters oder der von ihm beauftragten Personen für Schäden, insbesondere für solche aus Beschädigungen, Verlust oder Diebstahl, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Veranstalters oder der von ihm beauftragten Personen beruht. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

8. Werbung und Datenschutz 

(1) Werbung aller Art ist nur innerhalb des vom Aussteller gemieteten Standes und nur für die von ihm hergestellten oder vertriebenen Ausstellungsgüter erlaubt.  

(2) Bitte beachten Sie, dass während der gesamten Veranstaltung Fotos, Ton- und Videoaufnahmen aufgenommen werden können. Diese werden in der Pressearbeit und Beiträgen in den sozialen Kanälen der Norddeutscher Campingtag GmbH i.G. sowie auf der Webseite https://www.norddeutscher-campingtag.de/ veröffentlicht. Möchten Sie diesem Vorgang, also den Aufnahmen und der Veröffentlichung von Fotos, Ton- und Videoaufnahmen von Ihnen widersprechen, kontaktieren Sie bitte den Fotografen vor Ort oder die Ansprechpersonen der Norddeutschen Campingtag GmbH i.G. oder der Fincke Werbung GmbH & Co. KG. 

9. Unzulässige Werbung  

(1) Den Teilnehmern ist es grundsätzlich nicht gestattet Waren, Produkte oder Dienstleistungen ihres eigenen Unternehmens oder anderer Unternehmen auf dem NCT zu bewerben. Insbesondere ist es nicht zulässig Info- und Werbematerial wie Broschüren, Kataloge, Prospekte und Faltblätter auszulegen oder zu verteilen. Dieses bleibt den Ausstellern vorbehalten. Im Falle der schuldhaften Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe iHv. 150,- EUR erhoben. Zudem kann der Teilnehmer durch den Veranstalter von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. In jedem Fall wird eine angemessene Gebühr nachberechnet.  

(2) Das Verteilen oder Auslegen von Info- und Werbematerial kann dem Teilnehmer bei vorheriger Einholung einer Erlaubnis durch den Veranstalter oder Fincke Werbung gegen Zahlung einer angemessenen Gebühr gestattet werden, wenn hierdurch berechtigte Interessen der Aussteller und ein störungsfreier Ablauf der Veranstaltung nicht beeinträchtigt werden. 

10. Nebenabreden 

Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform. 

11. Gerichtsstand 

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Rostock. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen. 

12. Salvatorische Klausel 

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsschließenden verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck inhaltlich und wirtschaftlich entspricht.